Gesetze / LNG-Beschleunigungsgesetz

LNGG

§ 7 Maßgaben für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 ist abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, der Plan für die Dauer von mindestens einer Woche zur Einsicht auszulegen,
2.
bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben,
3.
bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zuständige Behörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern sie diesen für erforderlich hält,
4.
bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind durch die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zum Zweck der Regasifizierung verflüssigten Erdgases in der Regel keine schädlichen, auch durch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erwarten.
§ 11 § 13