Gesetze / LNG-Beschleunigungsgesetz

LNGG

§ 8 Maßgaben für die Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes

(1) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, ist bei der Zulassung nach § 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt für das Anhörungsverfahren, dass:
a)
der Plan abweichend von § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von einer Woche auszulegen ist,
b)
Einwendungen nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden können,
c)
ein Erörterungstermin in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 stattfinden kann, soweit die zuständige Behörde diesen für erforderlich hält,
2.
Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen gelten als Vorarbeiten im Sinne des § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes,
3.
der Vorhabenträger kann bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist verlangen, dass das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt wird,
4.
für den vorzeitigen Baubeginn müssen die Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 44c Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die Zustellung nach § 44c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.

(2) Soweit aufgrund der in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen Vorschriften des Energierechts nicht anzuwenden sind, sind auch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts, die diesen Verfahrensvereinfachungen sonst entgegenstehen würden, nicht anzuwenden.

§ 12 § 14