Gesetze / LNG-Verordnung

LNGV

§ 10 Recht des Nutzers zum Handel auf dem Sekundärmarkt

Jeder Nutzer hat das Recht, seine kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf dem Sekundärmarkt zu handeln.

§ 9 § 11