Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 107 Sonstige Übergangsvorschriften

(1) Die Frist nach § 61 Absatz 5 Satz 3 für Vorlagen, die der übergeordneten Behörde vor dem 15. Mai 2024 zugegangen sind, beginnt am 15. Mai 2024.

(2) In den Fällen des § 92 des Landesdisziplinargesetzes gilt § 69 Absatz 1 Nummer 7 mit der Maßgabe, dass auch die Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage der Mitwirkung des Personalrates unterliegt.

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§ 106