Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 79 Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die

das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

sich in der Ausbildung befinden

(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, soweit nicht eine Auszubildendenvertretung nach den §§ 86 und 89 zu bilden ist.

§ 78 § 80