Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 80 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten.

§ 79 § 81