Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 81 Zahl der Mitglieder
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten
aus einer Person,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten
aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten
aus fünf Mitgliedern,
201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten
aus sieben Mitgliedern,
mehr als 300 jugendlichen Beschäftigten
aus neun Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.