Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 87 Zahl der Mitglieder des Referendarrates

Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 86 § 88