Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 88 Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates

(1) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.

(2) Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.

§ 87 § 89