Gesetze / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 9 Schutz von Auszubildenden in besonderen Fällen

Neben den unmittelbar geltenden Vorschriften in § 127 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben im Einzelfall weitergehende Schutzvorschriften dieses Gesetzes unberührt.

§ 8 § 10