Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegegesetz
LPflegeG§ 5 Bestimmung von Pflegestützpunkten
Die zuständige oberste Landesbehörde trifft die Bestimmung zur Errichtung eines Pflegestützpunktes nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Einzelfall. Es muss sichergestellt sein, dass die Pflegestützpunkte ihrer beratenden, koordinierenden und vernetzenden Funktion gerecht werden und eine wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten gewährleisten können. § 7c Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann angewendet werden.