Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung

LQAV

§ 18 Übergangsvorschriften

(1) Über Anträge zur Anerkennung einer Lehrerqualifikation, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle eingegangen sind und über die noch nicht entschieden wurde, ist auf der Grundlage dieser Verordnung zu entscheiden.

(2) Feststellungen, die auf der Grundlage der Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung vom 10. Juni 2013 ( GVBI. II Nr. 46) oder der Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. II Nr. 69) vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen wurden, bleiben unberührt.

(3) Anpassungslehrgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, sind nach dieser Verordnung abzuschließen.

§ 17 § 19