Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrettungsdienstplanverordnung
LRDPV§ 18 Aufgaben der rettungsdienstlichen Leitung
(1) Im Fall eines MANV-Ereignisses obliegt der notärztlichen Leitung die medizinische Führung und Koordination des MANV-Einsatzes. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
die medizinische Lagebeurteilung hinsichtlich der Schadensart, des Schadensumfangs, der möglichen Folgegefährdung sowie der erforderlichen Hilfeleistungspotenziale,
die Schwerpunktbestimmung und Priorisierung des Ressourceneinsatzes auf der Basis von Sichtungen sowie die Organisation der Notfallversorgung,
den Einsatz und die Anweisung des rettungs- und sanitätsdienstlichen Personals,
die Koordination der Zusammenarbeit zwischen Rettungsdienst, Sanitätsdienst und weiterem für die Patientenbehandlung herangezogenen Personal,
die Festlegung der notfallmedizinischen Versorgung, der Transportmittel und -ziele,
die Veranlassung, Koordination und Überwachung der festgelegten Maßnahmen als Mitglied der Einsatzleitung in ständiger Abstimmung mit dieser.
(2) Der organisatorischen Leitung obliegt dabei die Unterstützung der notärztlichen Leitung insbesondere durch die Wahrnehmung folgender organisatorisch-technischer Führungs- und Koordinierungsaufgaben:
die rettungsdienstliche Lagebeurteilung aus taktisch-organisatorischer Sicht und die Anforderung der erforderlichen Hilfeleistungskapazitäten in Abstimmung mit der notärztlichen Leitung,
der ständige Kontakt zur Einsatzleitung beziehungsweise zur integrierten Regionalleitstelle,
die Festlegung der Raumordnung in Abstimmung mit der notärztlichen Leitung und der Einsatzleitung,
der Aufbau der rettungs- und sanitätsdienstlichen Infrastruktur an der Einsatzstelle,
die Organisation und Koordinierung des Personal- und Materialeinsatzes im Einsatzabschnitt Patientenbehandlung,
die Organisation des Patiententransports nach den Vorgaben der notärztlichen Leitung,
die Durchführung oder Delegation der Patientenregistrierung und -dokumentation.