Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 11 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:
Lebensbedrohliche Zustände erkennen und bewerten sowie einfache lebenserhaltende Maßnahmen durchführen (BLS),
bei Notfalleinsätzen assistieren und erweiterte notfallmedizinische Maßnahmen durchführen,
Patientinnen und Patienten, Angehörige, Kolleginnen und Kollegen sowie Dritte unterstützen und beraten,
einen Notfalleinsatz selbstständig planen, durchführen und bewerten,
Einsätze mit erweiterten Anforderungen selbstständig planen, durchführen und bewerten.
(3) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.
(4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Einzelnorm