Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 24 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass sie oder er in der Lage ist, die im Anpassungslehrgang erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden.

(2) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die feuerwehrtechnischen Fähigkeiten und Fertigkeiten als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent.

(3) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus vier Fallbeispielen. Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich technische Hilfeleistung, eines aus dem Bereich der Brände, eines aus dem Bereich Brandmeldeanlagen und eines aus dem Bereich der Amtshilfe stammen.

(4) Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat der Prüfling sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.

(5) Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule. Dabei sind der aktuelle Standard und die Besonderheiten und Erfordernisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfallversorgung angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll einschließlich des Fachgesprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 20 und nicht länger als 40 Minuten dauern. Die Prüfung kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden.

(7) Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

Einzelnorm

§ 23 § 25