Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 27 Prüfung

(1) An der Prüfung kann teilnehmen, wer

Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter, Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist, oder

an einem Anpassungslehrgang zum Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation erfolgreich teilgenommen hat und

als Beamtin oder Beamter oder vergleichbare Beschäftigte oder vergleichbarer Beschäftigter für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst befähigt ist, oder

an erforderlichen Anpassungslehrgängen zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation erfolgreich teilgenommen hat und

die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) erfolgreich abgeschlossen hat oder

am erforderlichen Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation erfolgreich teilgenommen hat.

(2) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit in einer integrierten Regionalleitstelle verfügt.

(3) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Sie setzt sich zusammen aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der praktischen Prüfung anwesend zu sein. Beauftragte der für das Gesundheitswesen, Rettungswesen und Brand- und Katastrophenschutz zuständigen obersten Landesbehörden und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sind berechtigt, an der Prüfung als Beobachter teilzunehmen.

(5) Über die Umstände und Inhalte der Prüfung haben die Anwesenden Stillschweigen zu bewahren. Bei unberechtigter Weitergabe von Informationen können dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen angeordnet werden.

Einzelnorm

§ 26 § 28