Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 29 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter, Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist oder
an einem Anpassungslehrgang zum Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation erfolgreich teilgenommen hat, und
als Beamtin oder Beamter oder vergleichbare Beschäftigte oder vergleichbarer Beschäftigter zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst befähigt ist, oder
an erforderlichen Anpassungslehrgängen zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation erfolgreich teilgenommen hat und
die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) erfolgreich abgeschlossen hat oder
am erforderlichen Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation erfolgreich teilgenommen hat und
einen Identitätsnachweis vorlegt.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die nach Absatz 2 geforderten Ausbildungen oder Anpassungslehrgänge nachgewiesen werden und darüber hinaus Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der schulischen und praktischen Ausbildung nach Anlage 4 vorliegen.
(4) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
Einzelnorm