Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 34 Ausnahmen
Die für das Rettungswesen zuständige oberste Landesbehörde kann auf begründeten Antrag des Aufgabenträgers im Einzelfall Ausnahmen von den Qualifikationsanforderungen zulassen.
Anlagen
1
Anlage 1 - Rahmenlehrplan für den Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation 218.1 KB
2
Anlage 2 - Rahmenlehrplan für den Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation 157.3 KB
3
Anlage 3 - Rahmenlehrplan für den Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation 153.5 KB
4
Anlage 4 - Disponentenlehrgang 192.2 KB
5
Anlage 5 - Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Ausbildung zum Leitstellendisponenten gemäß Leitstellendisponentenverordnung 196.1 KB
6
Anlage 6 - Zeugnis über den Anpassungslehrgang zum Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation für Disponentinnen und Disponenten integrierter Regionalleitstellen 168.6 KB
7
Anlage 7 - Zeugnis über den Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation 175.4 KB
8
Anlage 8 - Zeugnis über den Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation für Disponentinnen und Disponenten integrierter Regionalleitstellen 188.7 KB
9
Anlage 9 - Zeugnis über den Disponentenlehrgang für Disponentinnen und Disponenten integrierter Regionalleitstellen 170.6 KB