Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 34 Ausnahmen

Die für das Rettungswesen zuständige oberste Landesbehörde kann auf begründeten Antrag des Aufgabenträgers im Einzelfall Ausnahmen von den Qualifikationsanforderungen zulassen.

Anlagen

1

Anlage 1 - Rahmenlehrplan für den Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation 218.1 KB

2

Anlage 2 - Rahmenlehrplan für den Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation 157.3 KB

3

Anlage 3 - Rahmenlehrplan für den Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation 153.5 KB

4

Anlage 4 - Disponentenlehrgang 192.2 KB

5

Anlage 5 - Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Ausbildung zum Leitstellendisponenten gemäß Leitstellendisponentenverordnung 196.1 KB

6

Anlage 6 - Zeugnis über den Anpassungslehrgang zum Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation für Disponentinnen und Disponenten integrierter Regionalleitstellen 168.6 KB

7

Anlage 7 - Zeugnis über den Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation 175.4 KB

8

Anlage 8 - Zeugnis über den Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation für Disponentinnen und Disponenten integrierter Regionalleitstellen 188.7 KB

9

Anlage 9 - Zeugnis über den Disponentenlehrgang für Disponentinnen und Disponenten integrierter Regionalleitstellen 170.6 KB

§ 33