Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz

LSpG

§ 7 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

§ 6 § 8