Gesetze / LTAusbV · BGBl I 2022, 433

Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport

18 Normen · ausgefertigt 14.03.2022 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  3. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  4. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  5. § 3 Begriffsbestimmungen
  6. § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
  8. § 6 Ausbildungsplan
  9. Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
  10. § 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  11. § 8 Inhalt des Teiles 1
  12. § 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
  13. § 10 Inhalt des Teiles 2
  14. § 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  15. § 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
  16. § 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
  17. § 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
  18. § 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  19. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  20. § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
  21. Abschnitt 3 · Weitere Berufsausbildung
  22. § 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten
  23. Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport