Gesetze / Lokführer- und Transportausbildungsverordnung

LTAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2