Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung

LWahlGV

§ 2 Erteilung der Bauartzulassung

(1) Durch die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes wird festgestellt, dass Geräte der zugelassenen Bauart für die Verwendung bei den in Absatz 2 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen geeignet sind.

(2) Das Ministerium des Innern erteilt die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes auf Antrag des Herstellers. Dieser hat auf seine Kosten den Nachweis einer geeigneten Stelle über die grundsätzliche Eignung des Stimmenzählgerätes im Sinne des Absatzes 1 zu erbringen. Die Bauartzulassung kann für einzelne Wahlen oder Abstimmungen oder allgemein für Landtagswahlen oder Volksentscheide ausgesprochen werden. Sie kann auch mit der Zulassung für kommunale Wahlen oder

Abstimmungen verbunden oder auf weitere Wahlen und Abstimmungen erstreckt werden. Aus der Bauartzulassung kann kein Anspruch auf Genehmigung der Verwendung solcher Stimmenzählgeräte bei einer Wahl oder Abstimmung hergeleitet

werden.

(3) Voraussetzung für die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes für die Verwendung bei Landtagswahlen oder Volksentscheiden ist die Bauartzulassung für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlen). Stimmenzählgeräte müssen zudem so eingerichtet sein, dass bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen oder Abstimmungen entweder für jede Wahl und für jede Abstimmung ein Gerät zu verwenden ist oder für jede der verbundenen Wahlen oder Abstimmungen die Stimmabgabe nacheinander getroffen werden kann, wobei die getrennte Freigabe von Wahlen und Abstimmungen nach unterschiedlichen Stimmberechtigungen möglich sein muss.

(4) Verwendet werden dürfen nur Stimmenzählgeräte, denen der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller) eine Erklärung über die Baugleichheit mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 2 identifizierten Baumuster

(Baugleichheitserklärung) beigefügt hat.

(5) Das Ministerium des Innern macht die Bauartzulassung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

§ 1 § 3