Gesetze / Lagerstättengesetz LagerstG § 11 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Zur aktuellen Fassung → (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.(2) (3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.