Gesetze / Lagerstättengesetz LagerstG § 7 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Zur aktuellen Fassung → Die Anzeige oder Einreichung durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 Verpflichteten von der Meldepflicht.