Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
LederVAusbVAnlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 258 - 261)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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| 1 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmerkmalen zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Klebstoffe und Garne, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden sowie nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszweck zuordnen c) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern | 4 | |
e) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen | 2 | |||
| 2 | Zuschneiden und Stanzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Qualitätszonen einteilen und bezeichnen b) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen c) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren | 4 | |
d) Werk- und Hilfsstoffe zuschneiden und ausstanzen e) Zuschnitte markieren und kontrollieren | 5 | |||
| 3 | Ausführen von Vorrichtarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Teile stempeln b) Teile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen c) Teile spalten und schärfen d) Teile kaschieren e) Kanten färben und einschlagen f) Teile prägen und perforieren | 10 | |
| 4 | Fügen von Einzelteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Teile zuordnen b) Nähgarne und -zwirne, Nähnadeln und Nähfüße sowie Klebstoffe auswählen c) Grifftechniken anwenden d) Futterteile, insbesondere durch Bestech- und Zick-Zacknähte, zusammennähen e) Futterteile zusammenkleben | 12 | |
f) Außenteile mit Haltenähten in verschiedenen Ausführungen verbinden g) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit, prüfen | 11 | |||
| 5 | Ausführen von Zier- und Spezialnähten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Ziernähte in verschiedenen Ausführungen nähen b) Spezialnähte nach Verwendungszweck zuordnen und auswählen c) Spezialnähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Wulstnähte, Einfassnähte, Paspelnähte oder Kedernähte, nähen d) Zier- und Spezialnähte auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit prüfen | 11 | |
| 6 | Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) konfektionierte Futter- und Außenteile verbinden b) Teile mit eingehängtem und durchgestepptem Futter herstellen c) Außen- und Futterteile verkleben d) Versteifungen einarbeiten e) Arbeitsergebnisse, insbesondere Schäfte und Lederwaren, prüfen | 11 | |
| 7 | Herstellen und Anbringen von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Zubehör nach Verwendungszweck auswählen b) schmückendes Zubehör, insbesondere Schleifen und Quasten, herstellen | 6 | |
c) funktionelles Zubehör, insbesondere Schlaufen, Bügel und Riemen, herstellen d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Nieten und Verschlüsse, anbringen und einarbeiten e) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Aussehen, Funktion und Haltbarkeit, prüfen | 6 | |||
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und der Auftragsunterlagen festlegen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden | 3 | |
e) Materialbedarf berechnen, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen | 2 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Information und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Informationen, insbesondere Produktbeschreibungen und Fachliteratur, beschaffen und nutzen b) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachten c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen d) Gespräche situationsgerecht führen, dabei kulturelle Besonderheiten berücksichtigen und Sachverhalte darstellen | 4 | |
| 7 | Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzgebiet und Materialbeschaffenheit auswählen und einsetzen b) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten, Verschleißteile austauschen c) Maschinen einrichten und bedienen, Funktionen prüfen | 5 | |
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen | 2 | |||
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) Qualitätsstandards einhalten und Qualitätsmerkmale feststellen c) Qualität, insbesondere hinsichtlich Maße, Verarbeitung und Funktionalität, prüfen d) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Arbeiten beachten | 4 | |
e) Ursachen von Qualitätsmerkmalen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen | 2 | |||