Gesetze / Legehennenbetriebsregistergesetz

LegRegG

§ 6 Inverkehrbringen von Eiern

Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer mitgeteilt worden ist.

§ 5 § 7