Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz

LegRegZV

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4, 5 und 7 sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Legehennenbetriebsregistergesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 2