Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Überleitung von Lehrerämtern
LehrAÜLV§ 1
Die von Artikel 3 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften erfaßten Ämter für Lehrer sind in der Überleitungsübersicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Dies gilt entsprechend für die neue Dienstbezeichnung, soweit den Beamten noch kein Amt übertragen war.