Gesetze / Fürsorge- und Aufsichtsordnung
LehrErzVDBest 1§ 8
Die besondere Verantwortung von Lehrkräften und Erziehern im naturwissenschaftlichen Unterricht, bei Sport und Schulwanderungen, Baden und bei Durchführung von schulischen Lehrveranstaltungen in Betrieben wird in hierfür geltenden Bestimmungen geregelt.