Gesetze / Fürsorge- und Aufsichtsordnung

LehrErzVDBest 1

§ 8

Die besondere Verantwortung von Lehrkräften und Erziehern im naturwissenschaftlichen Unterricht, bei Sport und Schulwanderungen, Baden und bei Durchführung von schulischen Lehrveranstaltungen in Betrieben wird in hierfür geltenden Bestimmungen geregelt.

§ 7 § 9