Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrverpflichtungsverordnung
LehrVV§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Lehrpersonen) nach § 41 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg im Sinne des § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie findet Anwendung auf Lehrveranstaltungen im grundständigen, im postgradualen und im weiterbildenden Studium.
Einzelnorm