Gesetze / Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden

LeistBeschV

§ 3

Für die Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben ist diejenige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen, das zu einer Leistung herangezogen wurde oder werden soll, seinen Sitz oder eine gewerbliche Niederlassung, Betriebstätte oder Verkaufsstelle hat.

§ 2 § 4