Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung
LernMV§ 1 Lern- und Lehrmittel
(1) Lernmittel gemäß dieser Verordnung sind die für die Schülerinnen und Schüler bestimmten und von diesen selbstständig und eigenverantwortlich im Unterricht, in der fachpraktischen Ausbildung und bei der häuslichen Vorbereitung gebrauchten Unterrichtsmittel. Zu den Lernmitteln gehören:
gedruckte oder elektronische Schulbücher, die zur Durchführung des Unterrichts auf der Grundlage der jeweils geltenden Rahmenlehrpläne verwendet werden,
sonstige gedruckte oder elektronische Werke, die zusätzlich zu den Schulbüchern oder an deren Stelle für die Erreichung der Lernziele benötigt werden, insbesondere Wörterbücher, Lexika, Tafelwerke, Lektüren, Arbeitshefte, Arbeitsblätter und Aufgabensammlungen sowie
spezifische Lernmittel, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, insbesondere spezielle Hilfs-mittel für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Montessori-Materialien, audiovisuelle Medien und Lernsoftware, wenn die Schülerinnen und Schüler damit selbstständig arbeiten.
Nicht zu den Lernmitteln gehören Gegenstände, die von den Schülerinnen und Schülern als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden und zur persönlichen Ausstattung gehören. Dies sind insbesondere Hefte, Blöcke, Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte aller Art sowie Sportkleidung.
(2) Lehrmittel sind Unterrichtsmittel, die in der Regel in der Schule verbleiben und dort von den Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern genutzt werden. Zu diesen gehören insbesondere Karten, Geräte, Computer, Instrumente und Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht und die fachpraktische Ausbildung, Sportgeräte, Musikinstrumente sowie im Unterricht verwendete audio-visuelle Medien oder Software, sofern es keine Lernsoftware gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist.