Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung
LernMV§ 9 Nicht zulassungspflichtige Lernmittel
(1) Lehrkräfte dürfen geeignete Einzeltexte und Einzelmaterialien in eigener Verantwortung einsetzen und den Schülerinnen und Schülern als Ergänzungsmaterial aushändigen. Die Beschränkungen des Urheberrechts sind zu berücksichtigen.
(2) Von Lehrkräften für den Unterricht entwickelte Lernmittel, die im Rahmen der Beschlüsse der Fachkonferenzen der Schule gemäß § 87 Abs. 3 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes verwendet werden, unterliegen nicht der Zulassungspflicht. Die Lernmittel müssen die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllen.