Gesetze / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

LkSG

§ 14 Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.

§ 10 § 11