Gesetze / Lobbyregistergesetz

LobbyRG

§ 4 Registereinrichtung und Registerführung

(1) Das Lobbyregister wird elektronisch beim Deutschen Bundestag eingerichtet und geführt. Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung schließen eine Verwaltungsvereinbarung über die Einzelheiten der Führung des Lobbyregisters.

(2) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nehmen die Eintragung elektronisch unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs beim Deutschen Bundestag vor. Die Eintragungen werden maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht, mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 7 Buchstabe b sowie des Geburtsnamens und weiterer Vornamen, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.

(3) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Lobbyregister und der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung werden automatisch ausgewiesen.

(4) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 länger als ein Jahr nicht aktualisiert, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch elektronische Benachrichtigung aufgefordert, die Eintragung zu aktualisieren. Nehmen sie darauf nicht innerhalb von drei Wochen eine Aktualisierung vor, wird die Eintragung als „nicht aktualisiert“ gekennzeichnet. Aktualisieren die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter die Angaben innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung nach Satz 1 nicht, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter elektronisch darüber benachrichtigt, dass die Eintragung in einem Monat vom aktiven Lobbyregister in die Liste nach § 3 Absatz 4 übertragen wird.

(5) Über die Begrenzung des Absatzes 2 Satz 2 hinaus beschränkt die registerführende Stelle auf Antrag die Veröffentlichung der eingetragenen Angaben (§ 3 Absatz 1) vollständig oder teilweise, wenn ihr die Interessenvertreterin oder der Interessenvertreter darlegt, dass der Veröffentlichung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters oder der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 einzutragenden Personen entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Veröffentlichung in Satz 1 genannte Personen der Gefahr aussetzen würde, Opfer eines Verbrechens oder eines Vergehens nach den §§ 124, 223, 224, 240 oder 241 des Strafgesetzbuches zu werden.

(6) Bei der Führung des Registers wird durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Angaben gewahrt wird. Eine Nutzung bleibt unberührt, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Registerführung und für Verfahren nach § 7 erforderlich ist. Auf individuelle Anfrage von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und Bundesministerien darf Auskunft darüber erteilt werden, ob eine Eintragung vorliegt. Im Übrigen bestehen keine Informationszugangsansprüche auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf die nicht öffentlichen Inhalte des Registers und sonstige hiermit in Verbindung stehenden Informationen.

§ 3 § 5