Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie. Er umfaßt die folgenden Aufgaben:
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung. Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zulassen.