Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag
LplVArt 21 Geltungsdauer und Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragschließenden Land zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.
(2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten der bisherigen Länder aus diesem Vertrag auf das neue Land über.
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 6. April 1995 in zwei Urschriften.
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister
gez. Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
gez. Manfred Stolpe
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