Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag

LplV

Art 21 Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragschließenden Land zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.

(2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten der bisherigen Länder aus diesem Vertrag auf das neue Land über.

Artikel 22

Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Geschehen zu Berlin am 6. April 1995 in zwei Urschriften.

Für das Land Berlin

Der Regierende Bürgermeister

gez. Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

gez. Manfred Stolpe

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Art 20