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LplV

Art 4 Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung

(1) Das fachliche Weisungsrecht gegenüber der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wird von den für Raumordnung zu ständigen Mitgliedern beider Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt. Die Beschäftigten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung bleiben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Beamte und Beamtinnen ihres bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Sie unterstehen dem Dienst-, Arbeits- und Personalvertretungsrecht des jew eils entsendenden Landes. Dienst- und arbeitsrechtliche Ma ßnahmen werden von dem jeweiligen Dienstherrn und Arbeitgeber im gegenseitigen Benehmen getroffen. Soweit die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Erteilung von fachlichen Anweisungen befugt sind, gilt dies auch gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des jeweiligen anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn.

(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird von den vertragschließenden Ländern, insbesondere bei den Leitungsfunktionen, gleichberechtigt und einvernehmlich im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet und nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gemeinsam finanziert. Das Nähere über Organisation, Verfahren und Finanzierung regeln beide Landesregierungen in einer Verwaltungsvereinbarung.

(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Einrichtung und Arbeit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu schaffen.

(4) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu prüfen. Die Rechnungshöfe sollen Prüfungsvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Art 3 Art 5