Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 31 Flugdurchführungsplan
Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann.