Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 36 Überwachung

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 35 § 37