Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 39 Anzeigepflicht

Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden.

§ 38 § 40