Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 46 Betriebsstoffmengen

Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.

§ 45 § 47