Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 51 Such- und Rettungsdienst

Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.

§ 48 § 52