Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

LuftBODV 3 2009

§ 21 Bordseitige Kollisionsschutzanlage (zu § 22 LuftBO)

Turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm oder mit einer Fluggastsitzzahl von mehr als neunzehn sind mit einer bordseitigen Kollisionsschutzanlage, die hinsichtlich der Leistungsanforderungen mindestens denen der Klasse II (ACAS II) entspricht, auszurüsten.

§ 20 § 22