Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 29

Kraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahrzeug auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Luftfahrzeug bezweckenden Rechtsverfolgung.

§ 28 § 30