Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 40

Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.

§ 39 § 41