Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 45

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Registers oder zur Löschung des Registerpfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen.

§ 44 § 46