Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 58

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger das Registerpfandrecht aufgibt.

§ 57 § 59