Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 72

Erstrecken sich nach § 71 mehrere Registerpfandrechte auf dieselben Ersatzteile, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis hinsichtlich der Ersatzteile nach der Reihenfolge, in der die Erweiterungen in das Register eingetragen sind. § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 71 § 73