Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 91

Wird die Eintragung eines im Register eingetragenen Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, dies in das Register einzutragen.

§ 90 § 92